Artikel 32 Änderung der Anhänge — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32 Änderung der Anhänge
Die Anhänge III, IV und VIII werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden