Artikel 30 Information der Öffentlichkeit — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL II Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 30 Information der Öffentlichkeit
Rückverweise
Der Beschluss zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wird in transparenter Weise gefasst und die Öffentlichkeit wird umfassend darüber unterrichtet, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
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