Artikel 27 Unterrichtung des Europäischen Parlaments — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL II Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 27 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Rückverweise
Der betreffende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Rat unterrichtet das Europäische Parlament so schnell wie möglich über die gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 getroffenen Maßnahmen. Ab der dritten aufeinander folgenden Verlängerung gemäß Artikel 26 legt der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament auf Antrag einen Bericht über die Notwendigkeit der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vor.
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