Artikel 25 Verfahren in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL II Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 25 Verfahren in Fällen, die ein sofortiges Handeln erfordern
(1) Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats ein sofortiges Handeln, so kann der betreffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen.
(2) Der Mitgliedstaat, der an den Binnengrenzen Grenzkontrollen wieder einführt, setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis; er macht die Angaben gemäß Artikel 24 Absatz 1 und gibt die Gründe an, die eine Inanspruchnahme dieses Verfahrens rechtfertigen.
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