Artikel 23 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL II Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 23 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Rückverweise
(1) Im Falle einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit kann ein Mitgliedstaat ausnahmsweise nach dem in Artikel 24 festgelegten Verfahren oder in dringenden Fällen nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der schwerwiegenden Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, an seinen Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen einführen. Die Tragweite und Dauer der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das unbedingt erforderlich ist, um gegen die schwerwiegende Bedrohung vorzugehen.
(2) Dauert die schwerwiegende Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat aus den in Absatz 1 genannten Gründen und unter Berücksichtigung etwaiger neuer Aspekte die Grenzkontrollen nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren für jeweils höchstens 30 Tage verlängern.
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