Artikel 22 Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL I Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 22 Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.
Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.
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