Artikel 20 Überschreiten der Binnengrenzen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL III BINNENGRENZEN
KAPITEL I Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 20 Überschreiten der Binnengrenzen
Rückverweise
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
Keine Ergebnisse gefunden