Artikel 17 Gemeinsame Kontrollen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL II AUSSENGRENZEN
KAPITEL III Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 17 Gemeinsame Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 20 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 6 bis 13 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur ein Mal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.
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