ANHANG IV Abstempelungsmodalitäten — Schengener Grenzkodex
1. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 10 systematisch abgestempelt. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).
2. Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.
3. Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempelabdruck nach Möglichkeit so angebracht, dass er den Rand des Visums bedeckt, ohne die Eintragungen im Visum unleserlich zu machen oder die sichtbaren Sicherheitselemente der Visummarke zu beeinträchtigen. Ist die Anbringung mehrerer Stempelabdrucke erforderlich (zum Beispiel bei Mehrfachvisa), so werden diese auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.
4. Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitscodes der Ein- und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden