ANHANG II Erfassung von Informationen — Schengener Grenzkodex
An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:
a) Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;
b) Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 8;
c) an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass- und Visaersatz;
d) aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
e) Personen, denen nach Artikel 13 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);
f) die Sicherheitscodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;
g) Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
h) sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;
i) besondere Ereignisse.
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