Artikel 6 Prüfung durch die Kommission — Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Rückverweise
(1) Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Diese Prüfung sollte eine Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.
Die Kommission macht monatlich das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, öffentlich zugänglich.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Andernfalls beschließt die Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren, den Eintragungsantrag abzulehnen.
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