Artikel 14 Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben — Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
(2) 1. Januar 1996
21. Dezember 1988
ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.
20. Dezember 1993
ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.
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