Artikel 12 Löschung — Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, kann unter Angabe der Gründe die Löschung der Eintragung beantragen.
Das Verfahren gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 gilt entsprechend.
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