Artikel 11 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen — Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Rückverweise
(1) Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung
durch eine oder mehrere zuständige Behörde/n gemäß Artikel 10 und/oder
durch eine oder mehrere Kontrollstelle/n im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird/werden.
Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.
(2) Hinsichtlich der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, die ein geografisches Gebiet außerhalb der Gemeinschaft betreffen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation vor der Vermarktung durch
eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörde/n oder
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstelle/n.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.
(4) Übernehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation, so müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
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