Artikel 6 Freisetzung in den Boden — Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR)
Abfall, der Gegenstand der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Beseitigungsverfahren „Behandlung im Boden“ oder „Verpressung“ ist, wird nur vom Betreiber, von dessen Betriebseinrichtung der Abfall stammt, als Freisetzung in den Boden gemeldet.
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