Artikel 19 Ausschussverfahren — Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR)
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.
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