Artikel 17 Überprüfung durch die Kommission — Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR)
Rückverweise
(1) Die Kommission überprüft die Informationen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgelegt werden, und veröffentlicht nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten alle drei Jahre einen Bericht über die letzten drei Berichtsjahre binnen sechs Monaten nach Vorstellung dieser Informationen im Internet.
(2) Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit einer Bewertung der Funktionsweise des Europäischen PRTR vorgelegt.
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