Artikel 16 Zusätzliche Informationen, die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind — Europäisches Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (E-PRTR)
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in einem einzigen Bericht, der auf den Informationen der letzten drei Berichtsjahre basiert und alle drei Jahre zusammen mit den gemäß Artikel 7 mitzuteilenden Daten vorzulegen ist, über praktische Aspekte und Maßnahmen im Zusammenhang mit:
a) den Anforderungen gemäß Artikel 5;
b) der Qualitätssicherung und Qualitätsbewertung gemäß Artikel 9;
c) den Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 2;
d) der Sensibilisierung gemäß Artikel 15;
e) der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Artikel 11;
f) den Sanktionen gemäß Artikel 20 und der Erfahrung mit deren Anwendung.
(2) Um die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erleichtern, legt die Kommission einen Vorschlag für einen Fragebogen vor, der nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet wird.
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