Artikel 3 — Verordnung (EG) Nr. 25/2006 der Kommission vom 10. Januar 2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der belgischen Interventionsstelle
Rückverweise
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
Keine Ergebnisse gefunden