Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen — Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTLICHE LISTE
Artikel 8 Durchführungsmaßnahmen
Rückverweise
(1) Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an.
(2) Wenn die Kommission solche Maßnahmen beschließt, trägt sie der Notwendigkeit gebührend Rechnung, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, und sieht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Dringlichkeitsverfahrens vor.
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