Artikel 7 Verteidigungsrechte — Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTLICHE LISTE
Artikel 7 Verteidigungsrechte
Rückverweise
Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.
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