Artikel 5 Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste — Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTLICHE LISTE
Artikel 5 Vorläufige Maßnahmen zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste
Rückverweise
(1) Ist offensichtlich, dass ein weiterer Betrieb eines Luftfahrtunternehmens in der Gemeinschaft ein gravierendes Sicherheitsrisiko darstellen kann, und dass ein solches Risiko nicht zufrieden stellend durch Dringlichkeitsmaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 beseitigt wurde, so kann die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c genannten Maßnahmen nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren vorläufig erlassen.
(2) Die Kommission legt die Angelegenheit dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Ausschuss so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Arbeitstagen vor und beschließt, nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Maßnahmen zu bestätigen, zu ändern, aufzuheben oder zu verlängern.
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