Artikel 3 Erstellung der gemeinschaftlichen Liste — Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen
Gliederung
KAPITEL II GEMEINSCHAFTLICHE LISTE
Artikel 3 Erstellung der gemeinschaftlichen Liste
Rückverweise
(1) Zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit wird eine Liste von Luftfahrtunternehmen erstellt, die in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen (nachstehend „gemeinschaftliche Liste“ genannt). Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten Betriebsuntersagungen gegenüber den Luftfahrtunternehmen, gegen die diese Untersagungen ergangen sind.
(2) Die gemeinsamen Kriterien zum Erlass einer Betriebsuntersagung gegen Luftfahrtunternehmen, die auf den einschlägigen Sicherheitsnormen beruhen, sind im Anhang geregelt (nachstehend „gemeinsame Kriterien“ genannt). Die Kommission kann den Anhang nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren ändern, insbesondere um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
(3) Zum Zwecke der erstmaligen Erstellung der gemeinschaftlichen Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 16. Februar 2006 die Identität der Luftfahrtunternehmen mit, die in ihrem Gebiet einer Betriebsuntersagung unterliegen, und die Gründe, die zum Erlass dieser Untersagungen geführt haben, sowie alle anderen relevanten Informationen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über diese Betriebsuntersagungen.
(4) Innerhalb eines Monats nach Erhalt der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen beschließt die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren über eine Betriebsuntersagung gegenüber den betroffenen Luftfahrtunternehmen und erstellt die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die sie eine Betriebsuntersagung erlassen hat.
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