Artikel 14 Information und Änderung — Unterrichtung von Fluggästen: Identität von Luftfahrtunternehmen
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14 Information und Änderung
Rückverweise
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 16. Januar 2009 Bericht über die Anwendung der Verordnung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.
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