Artikel 9 Leitlinien — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
(1) Gegebenenfalls bestimmen Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:
a) die Einzelheiten der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter gemäß Artikel 4, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;
b) die Einzelheiten der Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß Artikel 5;
c) die Einzelheiten der Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Zugang zum Netz benötigen, und der Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß Artikel 6, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen.
(2) Leitlinien zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten sind im Anhang enthalten. Sie können von der Kommission geändert werden; dies geschieht nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren.
(3) Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nicht diskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.
Keine Ergebnisse gefunden