Artikel 8 Handel mit Kapazitätsrechten — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Jeder Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transportverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde. Die harmonisierten Transportverträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.
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