Artikel 7 Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
(1) Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nicht diskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.
(2) Im Falle nicht marktorientierter Ausgleichssysteme werden die Toleranzwerte in einer Weise bestimmt, die entweder dem saisonalen Charakter entspricht oder zu einem Toleranzwert führt, der höher ist als der sich aus dem saisonalen Charakter ergebende Toleranzwert, und die die tatsächlichen technischen Möglichkeiten des Fernleitungsnetzes widerspiegelt. Die Toleranzwerte spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.
(3) Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten ngemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.
Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Tarife werden von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls dem Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber können Strafentgelte von den Netznutzern erheben, deren Einspeisung in das und Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz nicht gemäß den in Absatz 1 genannten Ausgleichsregeln ausgeglichen ist.
(5) Strafentgelte, die die tatsächlich entstandenen Ausgleichskosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, übersteigen, werden bei der Tarifgestaltung in einer Weise berücksichtigt, die nicht das Interesse am Ausgleich mindert, und von den zuständigen Behörden genehmigt.
(6) Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit. Der Stand der bereitgestellten Informationen spiegelt den Informationsstand wider, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen. Sofern Entgelte für die Bereitstellung von Informationen dieser Art erhoben werden, werden diese Entgelte von den zuständigen Behörden genehmigt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
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