Artikel 4 Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber
a) stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage anbieten. Bietet ein Fernleitungsnetzbetreiber verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzcode benutzt, die von der zuständigen Behörde nach dem in Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verfahren genehmigt worden sind;
b) stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;
c) bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an.
(2) Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Tarifen führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.
(3) Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nicht diskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
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