Artikel 16 Ausnahmeregelungen — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Diese Verordnung gilt nicht für
a) in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahmen; Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG Ausnahmen gewährt wurden, können bei der Kommission für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Buchstaben genannte Ausnahme ausläuft, eine zeitweilige Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung beantragen;
b) die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/55/EG genannten Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten und erheblichen Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 18, 19, 20 und 25 Absätze 2, 3 und 4 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Buchstaben genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben;
c) Erdgasfernleitungsnetze, für die Ausnahmen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/55/EG gewährt worden sind.
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