Artikel 14 Ausschussverfahren — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Richtlinie 2003/55/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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