Artikel 13 Sanktionen — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 1. Juli 2006 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.
(2) Sanktionen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.
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