Artikel 12 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
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Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die in Artikel 9 genannten Leitlinien enthalten.
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