Artikel 10 Regulierungsbehörden — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sorgen die nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 9 dieser Verordnung angenommenen Leitlinien.
Soweit angebracht, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.
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