ANHANG LEITLINIEN FÜR — Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Rückverweise
1. Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter,
2. Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen und
3. Die Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, die Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte und der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen.
1. Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.
2. Harmonisierte Transportverträge und ein gemeinsamer Netzcode werden so konzipiert, dass der Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtert werden, ohne dass die Kapazitätsfreigabe behindert wird.
3. Die Fernleitungsnetzbetreiber konzipieren Netzcodes und harmonisierte Verträge im Anschluss an eine angemessene Konsultation der Netznutzer.
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung ein. Sie entwickeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, etwa Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.
5. Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzeiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2006 nach Konsultation der maßgeblichen Netznutzer bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renominierungsverfahren bereit.
6. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.
7. Informationsanfragen, bei denen außergewöhnliche oder übermäßige Kosten anfallen, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.
8. Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.
9. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessener Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und nicht diskriminierende Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.
10. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.
1. Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.
2. Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.
3. Diese Mechanismen und Verfahren behindern weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer noch schaffen sie übermäßige Markteintrittshindernisse. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.
4. Von diesen Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.
5. Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.
6. Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, so sollten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer unterrichten und eine nicht diskriminierende Lösung anstreben.
Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.
1. Falls die kontrahierte Kapazität nicht genutzt wird, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber diese Kapazität auf dem Primärmarkt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung, sofern sie nicht vom jeweiligen Netznutzer zu einem angemessenen Preis auf dem Sekundärmarkt angeboten wird.
2. Die Einnahmen aus der freigegebenen, unterbrechbaren Kapazität werden nach Regeln aufgeteilt, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt worden sind. Diese Regeln sind mit dem Erfordernis einer effektiven und effizienten Netznutzung vereinbar.
3. Die Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung der vorherrschenden speziellen Gegebenheiten einen angemessenen Preis für die freigegebene unterbrechbare Kapazität festlegen.
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich gegebenenfalls in angemessener Weise, dem Markt zumindest Teile der nicht genutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten.
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
a) eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;
b) die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen und gegebenenfalls den Netzcode und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer umrissen werden, einschließlich harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;
c) die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;
d) Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, gegen das Horten und für die Wiederverwendung;
e) die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;
f) gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;
g) eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers mit Angabe aller maßgeblichen Punkte, die sein Netz mit dem anderer Fernleitungsnetzbetreiber und/oder mit der Erdgasinfrastruktur wie Flüssigerdgas (LNG)-Anlagen und Infrastruktureinrichtungen, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich sind, verbinden;
h) Informationen über die Erdgasqualität und Druckanforderungen;
i) die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;
j) rechtzeitig alle Informationen über vorgeschlagene und/oder tatsächliche Änderungen der Dienstleistungen oder Bedingungen, einschließlich der in den Buchstaben a bis i aufgeführten Punkte.
Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:
a) alle Einspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Netzes;
b) die wichtigsten Ausspeisepunkte und -bereiche, die mindestens 50 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers ausmachen, einschließlich aller Ausspeisepunkte und -bereiche, die mehr als 2 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes ausmachen;
c) alle Punkte, die verschiedene Netze von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;
d) alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Kopfstation verbinden;
e) alle wesentlichen Punkte des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich der Verbindungspunkte zu Erdgashubs. Als wesentlich gelten alle Punkte, an denen erfahrungsgemäß physische Engpässe auftreten können;
f) alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten gemäß der Definition des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2003/55/EG erforderlich ist.
1. Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig/kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Internet die folgenden Informationen über die Kapazitätslage bis hin zu den täglichen Perioden:
2. Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monten im Voraus und aktualisieren diese Informationen mindestens monatlich oder, falls neue Informationen vorliegen, häufiger.
3. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte tägliche Aktualisierungen der Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen (einen Tag und eine Woche im Voraus), die u. a. auf Nominierungen, den vorherrschenden vertraglichen Verpflichtungen und regelmäßigen langfristigen Prognosen der verfügbaren Kapazität auf jährlicher Basis für bis zu zehn Jahre beruhen.
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die jährlichen durchschnittlichen Lastflüsse für alle maßgeblichen Punkte für die letzten drei Jahre auf einer kontinuierlichen Basis.
5. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein sich über mindestens drei Monate erstreckendes Tagesprotokoll der tatsächlichen aggregierten Lastflüsse.
6. Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, auf die die maßgeblichen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.
7. Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Berechnung der Entgelte für die verfügbaren Dienstleistungen und für die Online-Überprüfung der verfügbaren Kapazität bereit.
8. Sind die Fernleitungsnetzbetreiber außerstande, Informationen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 zu veröffentlichen, so konsultieren sie ihre maßgeblichen nationalen Behörden und erstellen so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2006, einen Aktionsplan für die Umsetzung.
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