Artikel 50 Inkrafttreten — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 50 Inkrafttreten
Rückverweise
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Kapitel II, III und V gelten nach Ablauf von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der letzten der Verordnungen zur Festlegung der Anhänge I, II, III und IV.
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