EU-RechtVerordnungenPestizidrückstände in Lebens- und FuttermittelnKAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONENArtikel 5

Artikel 5Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

In Kraft seit 05. April 2005
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