Artikel 5 Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
Artikel 5 Festlegung einer Liste mit Wirkstoffen, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind
Rückverweise
(1) Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bewertet worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren bestimmt und in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt, wobei die jeweilige Verwendung dieser Wirkstoffe sowie die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a), c) und d) dieser Verordnung genannten Faktoren zu berücksichtigen sind.
(2) Anhang IV wird erstmals binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.
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