Artikel 48 Aufhebung und Anpassung der Rechtsvorschriften — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 48 Aufhebung und Anpassung der Rechtsvorschriften
Rückverweise
(1) Die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG werden mit Wirkung von dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG erhält folgende Fassung:
„f)für die von der Anwendung betroffenen und unter die Zulassung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gegebenenfalls Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt oder geändert worden sind.“
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