Artikel 47 Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL IX DURCHFÜHRUNG
Artikel 47 Bericht über den Stand der Durchführung dieser Verordnung
Rückverweise
Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung der Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
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