Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL IX DURCHFÜHRUNG
Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen
Rückverweise
Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren kann — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde — Folgendes festgelegt oder geändert werden:
a) Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;
b) die in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte;
c) technische Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;
d) Durchführungsvorschriften bezüglich wissenschaftlicher Daten, die für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind.
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