Artikel 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL IX DURCHFÜHRUNG
Artikel 43 Wissenschaftliches Gutachten der Behörde
Rückverweise
Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können bei der Behörde beantragen, zu Maßnahmen im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach dieser Verordnung ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Die Kommission kann bestimmen, innerhalb welcher Frist dieses Gutachten vorzulegen ist.
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