Artikel 42 Mitgliedstaaten und Gebühren — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL VIII KOORDINIERUNG VON ANTRÄGEN BETREFFEND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE
Artikel 42 Mitgliedstaaten und Gebühren
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr oder Abgabe erheben, die die Kosten für die mit der Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten verbundenen Verpflichtungen oder für andere Arbeiten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen abdeckt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1
a) auf transparente Weise festgesetzt wird und
b) den tatsächlichen Kosten der angefallenen Arbeit entspricht.
Die Gebühr oder Abgabe kann jedoch eine Skala mit festen Gebühren auf der Grundlage der durchschnittlichen Bearbeitungskosten gemäß Absatz 1 umfassen.
Keine Ergebnisse gefunden