Artikel 40 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL VIII KOORDINIERUNG VON ANTRÄGEN BETREFFEND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE
Artikel 40 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde auf deren Anfrage alle verfügbaren Angaben, die zur Bewertung der Sicherheit eines Rückstandshöchstgehalts erforderlich sind.
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