Artikel 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL VIII KOORDINIERUNG VON ANTRÄGEN BETREFFEND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE
Artikel 39 Koordinierung der Information über Rückstandshöchstgehalte durch die Behörde
Rückverweise
Die Behörde
a) koordiniert ihre Tätigkeit mit dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für einen bestimmten Wirkstoff benannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat;
b) koordiniert ihre Tätigkeit in Bezug auf Rückstandshöchstgehalte insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 41 mit den Mitgliedstaaten und der Kommission.
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