Artikel 38 Benennung nationaler Stellen — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL VIII KOORDINIERUNG VON ANTRÄGEN BETREFFEND RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE
Artikel 38 Benennung nationaler Stellen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere nationale Stellen für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Behörde, anderen Mitgliedstaaten, Herstellern, Erzeugern und Produzenten bei der Durchführung dieser Verordnung. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle, so teilt er mit, welche der benannten Stellen als Kontaktstelle dient.
Die nationalen Stellen können Aufgaben an andere Einrichtungen delegieren.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Behörde Namen und Anschriften der benannten nationalen Stellen mit.
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