Artikel 37 Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den flankierenden Maßnahmen für harmonisierte Rückstandshöchstgehalte für Pestizide — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL VII FLANKIERENDE MASSNAHMEN BEZÜGLICH HARMONISIERTER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR PESTIZIDE
Artikel 37 Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den flankierenden Maßnahmen für harmonisierte Rückstandshöchstgehalte für Pestizide
Rückverweise
(1) Zur Deckung der Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 36 kann die Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 100 % gewähren.
(2) Die entsprechenden Mittel werden für jedes Haushaltsjahr als Teil des Haushaltsverfahrens bewilligt.
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