Artikel 33 Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL V AMTLICHE KONTROLLEN, BERICHTERSTATTUNG UND SANKTIONEN
ABSCHNITT 4 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und Jahresbericht
Artikel 33 Übermittlung des Jahresberichts über Pestizidrückstände an den Ausschuss
Rückverweise
Die Kommission legt den Jahresbericht über Pestizidrückstände unverzüglich dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss vor, der ihn prüft und gegebenenfalls Maßnahmen empfiehlt, die in Bezug auf festgestellte Überschreitungen der in den Anhängen II und III festgesetzten Rückstandshöchstgehalte zu treffen sind.
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