Artikel 31 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL V AMTLICHE KONTROLLEN, BERICHTERSTATTUNG UND SANKTIONEN
ABSCHNITT 4 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten und Jahresbericht
Artikel 31 Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission, der Behörde und den anderen Mitgliedstaaten bis 31. August jeden Jahres folgende Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr:
a) die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 1;
b) die in den nationalen Kontrollprogrammen gemäß Artikel 30 und im gemeinschaftlichen Kontrollprogramm gemäß Artikel 29 angewandten Bestimmungsgrenzen;
c) Angaben über die Beteiligung von Analyselaboratorien an Eignungsprüfungen der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 Absatz 3 und an anderen Eignungsprüfungen, die für die im Rahmen des nationalen Kontrollprogramms untersuchten Pestizid-Erzeugnis-Kombinationen relevant sind;
d) Angaben über den Akkreditierungsstatus der Analyselaboratorien, die an den unter Buchstabe a) genannten Kontrollen beteiligt waren;
e) Angaben über die ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies zulassen.
(2) Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können nach Anhörung der Behörde Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Informationsübermittlung durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
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