Artikel 29 Kontrollprogramm der Gemeinschaft — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL V AMTLICHE KONTROLLEN, BERICHTERSTATTUNG UND SANKTIONEN
ABSCHNITT 2 Kontrollprogramm der Gemeinschaft
Artikel 29 Kontrollprogramm der Gemeinschaft
Rückverweise
(1) Die Kommission legt ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft mit genauen Angaben über die in die nationalen Kontrollprogramme einzubeziehenden spezifischen Proben fest, das auch etwaigen Problemen mit der Einhaltung der in dieser Verordnung festgesetzten Rückstandshöchstgehalte Rechnung trägt, damit die Verbraucherexposition und die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften bewertet werden können.
(2) Das Kontrollprogramm der Gemeinschaft wird nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt und jährlich aktualisiert. Der Entwurf des Kontrollprogramms wird dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahres vorgelegt.
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