Artikel 28 Analysemethoden — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Methoden für die Analyse von Pestizidrückständen entsprechen den in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle festgelegten Kriterien.
(2) Im Einklang mit dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren können technische Leitlinien zu den spezifischen Validierungskriterien und den spezifischen Verfahren für die Qualitätskontrolle der Analysemethoden für die Ermittlung von Pestizidrückständen erlassen werden.
(3) Alle Laboratorien, die Proben für die amtliche Kontrolle von Pestizidrückständen analysieren, unterziehen sich der gemeinschaftlichen Eignungsprüfung für Pestizidrückstände, die von der Kommission durchgeführt wird.
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