Artikel 25 Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte — Pestizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln
Gliederung
KAPITEL IV BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUFNAHME BESTEHENDER RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE IN DIESE VERORDNUNG
Artikel 25 Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte
Rückverweise
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde, falls eine solche erforderlich ist, können für die in Artikel 23 genannten Wirkstoffe vorläufige Rückstandshöchstgehalte gemäß Artikel 22 Absatz 1 festgelegt und in Anhang III aufgenommen werden bzw. kann der Wirkstoff gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Anhang IV aufgenommen werden. Vorläufige Rückstandshöchstgehalte werden auf dem niedrigsten Niveau festgesetzt, das in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der guten Agrarpraxis erreicht werden kann.
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